2 U 50/05•Oberlandesgericht Köln, 2007-01-24, 2 U 50/05
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 U 50/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-24
Aktenzeichen: 2 U 50/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0124.2U50.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten zu 1) wird das am 10. März 2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 203/04 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 602.464,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2003 zu zahlen.
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 380.094,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 1) 1.357.364,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2004 zu zahlen.
Von den Gerichtskosten des gesamten Rechtsstreits haben der Kläger 90 %, die Beklagte zu 2) 6 % und die Beklagte zu 3) 4 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen haben die Beklagte zu 2) 6 % und die Beklagte zu 3) 4 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), zu 4), zu 5) und 6) in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in beiden Instanzen hat der Kläger 63 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) in beiden Instanzen hat der Kläger 73 % zu tragen.
Im übrigen tragen die Parteien ihre in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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