6 U 190/06•Oberlandesgericht Köln, 2007-03-02, 6 U 190/06
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 190/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-02
Aktenzeichen: 6 U 190/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0302.6U190.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MarkenG § 14 Abs. 2 u. 3, UWG § 4 Nr. 9 a
Tenor
1.) Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 29.8.2006 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 213/06 – teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.6.2006 – 33 O 213/06 – wird, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (Antrag zu 1 a), aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird insoweit zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden nach einem Gegenstandswert von 100.000 € gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Beru-fungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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