Oberlandesgericht Köln, 2007-03-20, 4 UF 123/06

4 UF 123/06Obergericht20.03.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 123/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-03-20

Aktenzeichen: 4 UF 123/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0320.4UF123.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Mai 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brühl – 31 F 244/96 – im Ausspruch über den Trennungsunterhalt unter Ziffer 2 teilweise dahin abgeändert, dass der zu zahlende Unterhaltsbetrag für die Zeit

von März bis Juni 1999 auf monatlich (1.505 DM =), 769,49 €

von Juli bis Dezember 1999 auf monatlich (1.459 DM =) 745,97 €

und im Januar 2000 auf (1.667 DM =) 852,32 €

herabgesetzt wird.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage der Klägerin zu 1) für den genannten Zeitraum wird abgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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