2 Ws 169 + 179/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-03-30, 2 Ws 169 + 179/07
Oberlandesgericht Köln, 2007-03-30, 2 Ws 169 + 179/07
2 Ws 169 + 179/07Obergericht30.03.2007
Regest
Gegen einen Zeugen, der wiederholt unberechtigt die Aussage verweigert, kann nur einmal Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die wiederholte Festsetzung von Ordnungsgeld ist unzulässig. Demgegenüber kann Beugehaft auch mehrfach - bis zu der in § 70 Abs. 2 StPO vorgesehenen Höchstgrenze - angeordnet werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 169 + 179/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-30
Aktenzeichen: 2 Ws 169 + 179/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0330.2WS169.179.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 70
Leitsätze
Gegen einen Zeugen, der wiederholt unberechtigt die Aussage verweigert, kann nur einmal Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die wiederholte Festsetzung von Ordnungsgeld ist unzulässig. Demgegenüber kann Beugehaft auch mehrfach - bis zu der in § 70 Abs. 2 StPO vorgesehenen Höchstgrenze - angeordnet werden.
Tenor
Die angefochtenen Beschlüsse werden insoweit aufgehoben, als gegen den Zeugen jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- € verhängt wurde. Im Übrigen werden die Beschwerden verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
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