Oberlandesgericht Köln, 2007-04-10, 4 UF 249/06

4 UF 249/06Obergericht10.04.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 249/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-04-10

Aktenzeichen: 4 UF 249/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0410.4UF249.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerden des Antragsgegners zu 1 vom 01.12.2006 und 09.02.2007 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 22.11.2006 und 23.01.2007– alle 42 F 511/06 EA SO – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Durchführung von Maßnahmen der Erziehungshilfe und Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens auf das Jugendamt der Stadt C übertragen werden.

Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1 vom 09.02.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 07.02.2007 - 42 F 511/06 EA SO – wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragsgegners zu 1 vom 15.11.2006/28.02.2007, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsteller zu verpflichten, die betroffenen Kinder an den Antragsgegner zu 1 herauszugeben, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens über den Antrag auf einstweilige Anordnung trägt der Antragsgegner zu 1.

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