5 U 180/06•Oberlandesgericht Köln, 2007-04-18, 5 U 180/06
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 180/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-04-18
Aktenzeichen: 5 U 180/06
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0418.5U180.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Juli 2006 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 508/02 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.940,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 3.067,75 € seit dem 4. Januar 1999, dem 2. April 1999 und dem 2. Juli 1999 sowie aus einem Betrag von jeweils 1.533,88 € seit dem 2. Oktober 1999, dem 4. Januar 2000, dem 3. April 2000, dem 3. Juli 2000, dem 4. Oktober 2000, dem 3. Januar 2001 und dem 3. April 2001 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 590,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 30,27 € seit dem 1. Januar 1999, dem 1. Februar 1999, dem 1. März 1999, dem 1. April 1999, dem 1. Mai 1999, dem 1. Juni 1999, dem 1. Juli 1999, dem 1. August 1999 und dem 1. September 1999 sowie aus einem Betrag von jeweils 15,13 € seit dem 1. Oktober 1999, dem 1. November 1999, dem 1. Dezember 1999, dem 1. Januar 2000, dem 1. Februar 2000, dem 1. März 2000, dem 1. April 2000, dem 1. Mai 2000, dem 1. Juni 2000, dem 1. Juli 2000, dem 1. August 2000, dem 1. September 2000, dem 1. Oktober 2000, dem 1. November 2000, dem 1. Dezember 2000, dem 1. Januar 2001, dem 1. Februar 2001, dem 1. März 2001, dem 1. April 2001, dem 1. Mai 2001 und dem 1. Juni 2001 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte W, Dres. L & La in Köln 844,45 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 78% und die Beklagte zu 22%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 83% und die Beklagte zu 17%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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