6 W 40/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-04-25, 6 W 40/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 W 40/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-04-25
Aktenzeichen: 6 W 40/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0425.6W40.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZPO § 890
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Landgerichts Köln – 33 O 178/06 – SH I – vom 19.12.2006 teilweise abgeändert.
Das gegen die Schuldner verhängte Ordnungsgeld wird unter Abweisung des weitergehenden Vollstreckungsantrags neu auf
jeweils 10.000,00 EUR
(zehntausend Euro)
gegen die Schuldnerin zu 1.) und den Schuldner zu 2.) festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Vollstreckungsverfahrens erster Instanz haben die Schuldner je 1/5 und die Gläubigerin 3/5 zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen zu 2/3 den Schuldnern und zu 1/3 der Gläubigerin zur Last.
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