Oberlandesgericht Köln, 2007-05-10, 2 Ws 226/07

2 Ws 226/07Obergericht10.05.2007

Regest

1. Zu den Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch einen wuchtigen und gezielten Faustschlag ins Gesicht, der dazu führt, dass der Geschädigte mit dem Kopf gegen die Glasscheibe einer Telefonzelle stößt und schließlich mit dem Kopf hinterrücks auf den Boden prallt. 2. Die Anordnung der Untersuchungshaft kommt bei Jugendlichen in Betracht, wenn die nach dem JGG vorgesehenen anderen Maßnahmen nicht mehr ausreichen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 226/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-05-10

Aktenzeichen: 2 Ws 226/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0510.2WS226.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StGB § 226; StPO § 112; StPO § 112a; JGG § 72 Abs. 1

Leitsätze

  1. Zu den Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch einen wuchtigen und gezielten Faustschlag ins Gesicht, der dazu führt, dass der Geschädigte mit dem Kopf gegen die Glasscheibe einer Telefonzelle stößt und schließlich mit dem Kopf hinterrücks auf den Boden prallt.

  2. Die Anordnung der Untersuchungshaft kommt bei Jugendlichen in Betracht, wenn die nach dem JGG vorgesehenen anderen Maßnahmen nicht mehr ausreichen.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.

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