2 Ws 189/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-05-15, 2 Ws 189/07
Oberlandesgericht Köln, 2007-05-15, 2 Ws 189/07
2 Ws 189/07Obergericht15.05.2007
Regest
Bei Bestellung zum Pflichtverteidiger einzig zur Wahrnehmung eines Haftprüfungstermins als Einzeltätigkeit fällt weder eine Grundgebühr nach VV 4101 zum RVG noch eine Terminsgebühr nach VV 4102 zum RVG an.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 189/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-05-15
Aktenzeichen: 2 Ws 189/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0515.2WS189.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: RVG VV 4101 und 4102
Leitsätze
Bei Bestellung zum Pflichtverteidiger einzig zur Wahrnehmung eines Haftprüfungstermins als Einzeltätigkeit fällt weder eine Grundgebühr nach VV 4101 zum RVG noch eine Terminsgebühr nach VV 4102 zum RVG an.
Tenor
Die Beschwerde, über die Einzelrichter des Senats entscheidet (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.
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