Oberlandesgericht Köln, 2007-05-15, 2 Ws 189/07

2 Ws 189/07Obergericht15.05.2007

Regest

Bei Bestellung zum Pflichtverteidiger einzig zur Wahrnehmung eines Haftprüfungstermins als Einzeltätigkeit fällt weder eine Grundgebühr nach VV 4101 zum RVG noch eine Terminsgebühr nach VV 4102 zum RVG an.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 189/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-05-15

Aktenzeichen: 2 Ws 189/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0515.2WS189.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: RVG VV 4101 und 4102

Leitsätze

Bei Bestellung zum Pflichtverteidiger einzig zur Wahrnehmung eines Haftprüfungstermins als Einzeltätigkeit fällt weder eine Grundgebühr nach VV 4101 zum RVG noch eine Terminsgebühr nach VV 4102 zum RVG an.

Tenor

Die Beschwerde, über die Einzelrichter des Senats entscheidet (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.

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