2 Ws 258/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-05-15, 2 Ws 258/07
Oberlandesgericht Köln, 2007-05-15, 2 Ws 258/07
2 Ws 258/07Obergericht15.05.2007
Regest
Eine Grundgebühr nach VV 4100 zum RVG fällt mit der Tätigkeit des Verteidigers im ersten Verfahrensabschnitt an und entsteht in den nachfolgenden Verfahrensabschnitten für denselben Verteidiger nicht nochmals. Dies gilt auch, wenn die erste Tätigkeit noch vor dem Inkrafttreten des RVG erfolgt ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 258/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-05-15
Aktenzeichen: 2 Ws 258/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0515.2WS258.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: RVG VV 4100
Leitsätze
Eine Grundgebühr nach VV 4100 zum RVG fällt mit der Tätigkeit des Verteidigers im ersten Verfahrensabschnitt an und entsteht in den nachfolgenden Verfahrensabschnitten für denselben Verteidiger nicht nochmals. Dies gilt auch, wenn die erste Tätigkeit noch vor dem Inkrafttreten des RVG erfolgt ist.
Tenor
Die Beschwerde, über die Einzelrichter des Senats entscheidet (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.
Die Grundgebühr nach VV 4100 fällt einmalig mit Aufnahme der ersten Tätigkeit im Strafverfahren an, also in dem Verfahrensabschnitt, in welchem der Verteidiger erstmals tätig wird, und entsteht in den nachfolgenden Verfahrensabschnitten nicht nochmals. In der Revisionsinstanz kann diese Gebühr nur dann entstehen, wenn der Verteidiger nicht bereits in der Vorinstanz tätig war (Thüring. OLG JurBüro 2006, 367; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 31; LG Koblenz JurBüro 2005, 649 = AGS 2005, 396 f.; Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG. 3. Aufl., VV 4100, 4101 Rn. 7). Das gilt auch, sofern solche vorgängige Tätigkeit vor dem 01.07.2004 und damit vor Inkrafttreten des RVG, welches erstmals die Grundgebühr geschaffen hat, entfaltet worden ist. Der Senat folgt insoweit dieser vom Landgericht Koblenz (a.a.O.) vertretenen Auffassung. Dass die von VV 4100 vorausgesetzte „erstmalige Einarbeitung“ nach Inkrafttreten des RVG erfolgt sein muss, lässt sich weder Wortlaut noch Regelungszusammenhang der Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG sowie der Gebührenbestimmung des VV 4100 entnehmen. Die vom Beschwerdeführer vertretene gegenteilige Auffasssung hätte eine Gebührenerhöhung für den bereits nach altem Recht in der Vorinstanz tätig gewesenen Pflichtverteidiger und damit eine Ungleichbehandlung gegenüber einem erstmals nach Inkrafttreten des RVG tätigen Pflichtbeistand zur Folge, für die eine sachliche Grundlage und Rechtfertigung nicht erkennbar ist.
Die der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 27.10.2004 (NJW 2005, 377 ff. = NStZ-RR 2005, 31) zugrunde liegende Fallkonstellation einer Entpflichtung des Pflichtverteidigers zwischen den Instanzen ist hier nicht gegeben.
Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG)..
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