2 Ws 308/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-06-29, 2 Ws 308/07
Oberlandesgericht Köln, 2007-06-29, 2 Ws 308/07
2 Ws 308/07Obergericht29.06.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 308/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-06-29
Aktenzeichen: 2 Ws 308/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0629.2WS308.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der Haftbefehl unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:
Der Angeschuldigte hat sich für die Dauer des Strafverfahrens jeglichen Kontakts zu den Zeuginnen O N und K N zu enthalten. Er darf insbesondere weder persönlich noch telefonisch oder schriftlich mit den Zeuginnen in Kontakt treten.
Der Angeschuldigte hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeschuldigte. Die Gebühr wird um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse trägt die Hälfte der dem Angeschuldigten in diesem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
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