Oberlandesgericht Köln, 2007-09-13, 14 U 9/07

14 U 9/07Obergericht13.09.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 U 9/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-09-13

Aktenzeichen: 14 U 9/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0913.14U9.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. April 2007 – 24 O 279/06 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 71.466,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.748,70 € seit dem 02.07.2005, 02.08.2005, 02.09.2005, 04.10.2005, 02.11.2005, 02.12.2005, 03.01.2006, 02.02.2006, 02.03.2006, 04.04.2006, 03.05.2006, 02.06.2006, 04.07.2006, 02.08.2006, 02.09.2006, 03.10.2006, 02.11.2006, 02.12.2006, 03.01.2007, 02.02.2007, 02.03.2007, 03.04.2007, 03.05.2007, 02.06.2007, 03.07.2007 und 02.08.2007 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab September 2007 zusätzlich zu dem bisher gezahlten Rentenbetrag in Höhe von 4.123,10 € einen Betrag in Höhe von 2.748,70 €, insgesamt also eine Rente in Höhe von monatlich 6.871,80 € jeweils zum Monatsersten zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 666,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem 30. August 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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