Oberlandesgericht Köln, 2007-09-17, 2 Ws 480/07

2 Ws 480/07Obergericht17.09.2007

Regest

Gegen einen erstinstanzlich verurteilten Ausländer, dem die Bewährungsauflage erteilt worden ist, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu verlassen, kann kein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO ergehen, wenn er in der auf Berufung der Staatsanwaltschaft anberaumten Hauptverhandlung, zu der er durch öffentliche Zustellung geladen worden ist, nicht erscheint.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 480/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-17

Aktenzeichen: 2 Ws 480/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0917.2WS480.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Gegen einen erstinstanzlich verurteilten Ausländer, dem die Bewährungsauflage erteilt worden ist, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu verlassen, kann kein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO ergehen, wenn er in der auf Berufung der Staatsanwaltschaft anberaumten Hauptverhandlung, zu der er durch öffentliche Zustellung geladen worden ist, nicht erscheint.

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 28.8.2007 wird der Haftbefehl der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 28.8.2007 (Az. 151 - 93/07) aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.