2 Ws 480/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-09-17, 2 Ws 480/07
Oberlandesgericht Köln, 2007-09-17, 2 Ws 480/07
2 Ws 480/07Obergericht17.09.2007
Regest
Gegen einen erstinstanzlich verurteilten Ausländer, dem die Bewährungsauflage erteilt worden ist, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu verlassen, kann kein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO ergehen, wenn er in der auf Berufung der Staatsanwaltschaft anberaumten Hauptverhandlung, zu der er durch öffentliche Zustellung geladen worden ist, nicht erscheint.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 480/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-09-17
Aktenzeichen: 2 Ws 480/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0917.2WS480.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Gegen einen erstinstanzlich verurteilten Ausländer, dem die Bewährungsauflage erteilt worden ist, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu verlassen, kann kein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO ergehen, wenn er in der auf Berufung der Staatsanwaltschaft anberaumten Hauptverhandlung, zu der er durch öffentliche Zustellung geladen worden ist, nicht erscheint.
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 28.8.2007 wird der Haftbefehl der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 28.8.2007 (Az. 151 - 93/07) aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
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