18 U 248/05•Oberlandesgericht Köln, 2007-09-20, 18 U 248/05
Oberlandesgericht Köln, 2007-09-20, 18 U 248/05
18 U 248/05Obergericht20.09.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 248/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-09-20
Aktenzeichen: 18 U 248/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0920.18U248.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.11.2005 verkündete Urteil
der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 87 O 15/05 –
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die am 16.07.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung der Beklagten den zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrag vom 14.09.2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11.10.2002 nicht zum 16.07.2004 beendet hat.
Die Klage im übrigen wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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