4 UF 19/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-10-16, 4 UF 19/07
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 19/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-10-16
Aktenzeichen: 4 UF 19/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:1016.4UF19.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufungen der Parteien wird unter teilweiser Zurückweisung der Berufung des Beklagten und unter Abweisung seiner „Hilfswiderklage“ sowie der Klage im Übrigen das am 12.01.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn – 45 F 124/06 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
für die Zeit von März 2006 bis einschließlich Mai 2006 Trennungsunterhalt in Höhe von 2.379,00 € (= 3 x 793,00 €) nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2006 (mittlerer Zinslauf),
von Juni 2006 bis einschließlich Dezember 2006 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 793,00 € sowie
ab Januar 2007 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 280,00 € zu zahlen, und zwar rückständigen Unterhalt sofort und zukünftigen Unterhalt jeweils im Voraus bis zum 3. Kalendertag eines jeden Monats.
II.
Für die erste Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung im angegriffenen Urteil.
Auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.