Oberlandesgericht Köln, 2007-10-26, 6 U 32/07

6 U 32/07Obergericht26.10.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 32/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-26

Aktenzeichen: 6 U 32/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:1026.6U32.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 269, 305, 307, 308 Nr. 4; UKlaG §§ 1, 3, 4,9 Nr. 3; UWG § 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 1

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels sowie auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.01.2007 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 351/06 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise der – gegen die Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollstreckenden – Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von – gegen die Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollstreckenden – Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

in ihren Rechnungen die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Bezug auf Lieferverträge über Flüssiggas zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wurde, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

„Es gelten unsere ausgehängten allgemeinen Geschäftsbedingungen.“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 10.000 € und hinsichtlich der Kostenerstattung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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