Oberlandesgericht Köln, 2007-11-06, 18 U 131/07

18 U 131/07Obergericht06.11.2007

Regest

In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 2 AktG verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 131/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-06

Aktenzeichen: 18 U 131/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:1106.18U131.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: AktG § 87

Leitsätze

In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 2 AktG verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben.

Tenor

Der Kläger wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt

(§ 516 Abs. 3 ZPO).

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu zwei Fünfteln und der Beklagte zu drei Fünfteln.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 25.10.2007 auf 22.800,00 € und für die Zeit danach auf 11.400,00 € festgesetzt.

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