2 Ws 609/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-11-20, 2 Ws 609/07
Oberlandesgericht Köln, 2007-11-20, 2 Ws 609/07
2 Ws 609/07Obergericht20.11.2007
Regest
Die Zusage einer Zwei-Drittel-Aussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB im Rahmen einer Urteilsabsprache vermag nur eingeschränkten Vertrauensschutz zu entfalten. Dieser ist vorneherein dadurch begrenzt, dass die Strafvollstreckungskammer - die am Zustandekommen der Verständigung nicht beteiligt ist - eine eigenverantwortliche , an den gesetzlichen Voraussetzungen de s§ 57 StGB orientierte Entscheidung zu treffen hat. Das Erfordernis einer günstigen Prognose kann durch eien Verständigung nicht beseitigt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 609/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-11-20
Aktenzeichen: 2 Ws 609/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:1120.2WS609.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die Zusage einer Zwei-Drittel-Aussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB im Rahmen einer Urteilsabsprache vermag nur eingeschränkten Vertrauensschutz zu entfalten. Dieser ist vorneherein dadurch begrenzt, dass die Strafvollstreckungskammer - die am Zustandekommen der Verständigung nicht beteiligt ist - eine eigenverantwortliche , an den gesetzlichen Voraussetzungen de s§ 57 StGB orientierte Entscheidung zu treffen hat. Das Erfordernis einer günstigen Prognose kann durch eien Verständigung nicht beseitigt werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
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