Oberlandesgericht Köln, 2007-11-20, 4 UF 209/07

4 UF 209/07Obergericht20.11.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 209/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-20

Aktenzeichen: 4 UF 209/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:1120.4UF209.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

1.) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 29. August 2007 – 40 F 84/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

2.) Der Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht der eingelegten Beschwerde zurückgewiesen.

3.) Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, da er seine Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.

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