2 Ws 613/07•Oberlandesgericht Köln, 2007-12-17, 2 Ws 613/07
Oberlandesgericht Köln, 2007-12-17, 2 Ws 613/07
2 Ws 613/07Obergericht17.12.2007
Regest
Zur Frage, welche Gebühren einem Zeugenbeistand zustehen, der nach § 68 b StPO "für die Dauer der Vernehmung" beigeordnet worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 613/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-12-17
Aktenzeichen: 2 Ws 613/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:1217.2WS613.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Zur Frage, welche Gebühren einem Zeugenbeistand zustehen, der nach § 68 b StPO "für die Dauer der Vernehmung" beigeordnet worden ist.
Tenor
- a) Der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 22.06.2006, mit dem zugunsten der Beschwerdeführerin eine Vergütung von 194,88 € festgesetzt wurde, wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst :
Zugunsten der Beschwerdeführerin wird eine Vergütung iHv 567,24 € festgesetzt.
b) Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20.02.2007 wird aufgehoben.
- Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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