Oberlandesgericht Köln, 2007-12-20, 7 U 92/07

7 U 92/07Obergericht20.12.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 92/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-20

Aktenzeichen: 7 U 92/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:1220.7U92.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.5.2007 – 5 O 484/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass in der Urkunde UR-Nr. xxx/2000 des Notarassessors D als amtlich bestelltem Vertreter des Beklagten vom 24.2.2000 die künftige Grenze zwischen den der Klägerin einerseits, den Eheleuten K andererseits zugeordneten Grundstücksteilen des im Zeitpunkt der Beurkundung im Grundbuch des Amtsgerichts Leverkusen von S, Bl. x1, eingetragenen Grundbesitzes Gemarkung S, Flur 7, Flurstück 812, 1274 qm groß, nicht hinreichend bestimmt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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