2 Ws 717/07•Oberlandesgericht Köln, 2008-01-18, 2 Ws 717/07
Oberlandesgericht Köln, 2008-01-18, 2 Ws 717/07
2 Ws 717/07Obergericht18.01.2008
Regest
Lässt die Verfahrensgestaltung den Eindruck aufkommen, dass ein Richter nicht bereit und willens ist, über einen Antrag zu entscheiden und stattdessen den Antragsteller zur Rücknahme des Antrages drängen will, kann das die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 717/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-18
Aktenzeichen: 2 Ws 717/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0118.2WS717.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Lässt die Verfahrensgestaltung den Eindruck aufkommen, dass ein Richter nicht bereit und willens ist, über einen Antrag zu entscheiden und stattdessen den Antragsteller zur Rücknahme des Antrages drängen will, kann das die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Tenor
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Dem Verurteilten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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Auf die sofortige Beschwerde wird in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am Landgericht H für gerechtfertigt erklärt.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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