Oberlandesgericht Köln, 2008-01-23, 2 Ws 33/08

2 Ws 33/08Obergericht23.01.2008

Regest

1. Nach Aufhebung eiens früheren, bereits außer Vollzug gesetzten Haftbefehls liegt im Erlass eines neuen haftbefehls wegen desselben Tatvorwurfs sachlich eine Anordnung nach§ 166 Abs. 4 StPO, die nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist. 2. Die Verurteilung auch zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe (hier: von 3 Jahren, 6 Monaten) stellt einen neu hervorgetretenen Umstand nach§ 166 Abs. 4 Nr. 3 StPO nicht dar, wenn bei Aufhebung des früheren Haftbefehls eine bestimmte Straferwartung nicht im Raum stand.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 33/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-23

Aktenzeichen: 2 Ws 33/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0123.2WS33.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

  1. Nach Aufhebung eiens früheren, bereits außer Vollzug gesetzten Haftbefehls liegt im Erlass eines neuen haftbefehls wegen desselben Tatvorwurfs sachlich eine Anordnung nach§ 166 Abs. 4 StPO, die nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist.

  2. Die Verurteilung auch zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe (hier: von 3 Jahren, 6 Monaten) stellt einen neu hervorgetretenen Umstand nach§ 166 Abs. 4 Nr. 3 StPO nicht dar, wenn bei Aufhebung des früheren Haftbefehls eine bestimmte Straferwartung nicht im Raum stand.

Tenor

Der Haftbefehl des Landgerichts Köln vom 18.12.2007- 102-44/07 - wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.