Oberlandesgericht Köln, 2008-01-31, 2 Ws 47/08

2 Ws 47/08Obergericht31.01.2008

Regest

Die Kosten eines weiteren Verteidigers sind nicht nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO erstattungsfähig, wenn dem Gericht die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Wahlverteidiger aufgedrängt worden ist, ohne dass dieser eine zu entschuldigende Verhinderung auch unter andeutungsweise vorgetragen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 47/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-31

Aktenzeichen: 2 Ws 47/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0131.2WS47.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Die Kosten eines weiteren Verteidigers sind nicht nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO erstattungsfähig, wenn dem Gericht die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Wahlverteidiger aufgedrängt worden ist, ohne dass dieser eine zu entschuldigende Verhinderung auch unter andeutungsweise vorgetragen hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers

verworfen.

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