2 Ws 47/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-01-31, 2 Ws 47/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-01-31, 2 Ws 47/08
2 Ws 47/08Obergericht31.01.2008
Regest
Die Kosten eines weiteren Verteidigers sind nicht nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO erstattungsfähig, wenn dem Gericht die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Wahlverteidiger aufgedrängt worden ist, ohne dass dieser eine zu entschuldigende Verhinderung auch unter andeutungsweise vorgetragen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 47/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-31
Aktenzeichen: 2 Ws 47/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0131.2WS47.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die Kosten eines weiteren Verteidigers sind nicht nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO erstattungsfähig, wenn dem Gericht die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Wahlverteidiger aufgedrängt worden ist, ohne dass dieser eine zu entschuldigende Verhinderung auch unter andeutungsweise vorgetragen hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers
verworfen.
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