Oberlandesgericht Köln, 2008-02-08, 2 Ws 645/07

2 Ws 645/07Obergericht08.02.2008

Regest

Vor der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr gemäß § 178 GKG (hier: fortwährende, auf Sprengung der Hauptverhandlung angelegte Störungen durch den Pflichtverteidiger, die zu seiner Entpflichtung geführt haben) kann von der Gewährung rechtlichen Gehörs ausnahmsweise abgesehen werden, wenn Ungebühr und Ungebührwille außer Frage stehen und die Anhörung dem Täter nur zu weiteren Ausfällen Gelegenheit geben würde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 645/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-08

Aktenzeichen: 2 Ws 645/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0208.2WS645.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Vor der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr gemäß § 178 GKG (hier: fortwährende, auf Sprengung der Hauptverhandlung angelegte Störungen durch den Pflichtverteidiger, die zu seiner Entpflichtung geführt haben) kann von der Gewährung rechtlichen Gehörs ausnahmsweise abgesehen werden, wenn Ungebühr und Ungebührwille außer Frage stehen und die Anhörung dem Täter nur zu weiteren Ausfällen Gelegenheit geben würde.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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