Oberlandesgericht Köln, 2008-02-11, 2 Ws 54/08

2 Ws 54/08Obergericht11.02.2008

Regest

1. Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers auf Antrag des Beschuldigten setzt voraus, dass eine Mehrbelastung der Staatskasse ausgeschlossen ist und der bisherige Verteidiger mit dem erstrebten Wechsel einverstanden ist. 2. Ein im voraus erklärter teilweiser Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers ist unwirksam.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 54/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-11

Aktenzeichen: 2 Ws 54/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0211.2WS54.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

  1. Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers auf Antrag des Beschuldigten setzt voraus, dass eine Mehrbelastung der Staatskasse ausgeschlossen ist und der bisherige Verteidiger mit dem erstrebten Wechsel einverstanden ist.

  2. Ein im voraus erklärter teilweiser Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers ist unwirksam.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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