2 Ws 54/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-02-11, 2 Ws 54/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-02-11, 2 Ws 54/08
2 Ws 54/08Obergericht11.02.2008
Regest
1. Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers auf Antrag des Beschuldigten setzt voraus, dass eine Mehrbelastung der Staatskasse ausgeschlossen ist und der bisherige Verteidiger mit dem erstrebten Wechsel einverstanden ist. 2. Ein im voraus erklärter teilweiser Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers ist unwirksam.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 54/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-11
Aktenzeichen: 2 Ws 54/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0211.2WS54.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
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Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers auf Antrag des Beschuldigten setzt voraus, dass eine Mehrbelastung der Staatskasse ausgeschlossen ist und der bisherige Verteidiger mit dem erstrebten Wechsel einverstanden ist.
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Ein im voraus erklärter teilweiser Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers ist unwirksam.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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