Oberlandesgericht Köln, 2008-02-26, 15 U 147/07

15 U 147/07Obergericht26.02.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 U 147/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-26

Aktenzeichen: 15 U 147/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0226.15U147.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 55,5 % und der Beklagten zu 44,5 % auferlegt. Die Klägerin trägt auch die der Streithelferin der Beklagten im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 55,5 %; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten insoweit selbst.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin allein.

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