Oberlandesgericht Köln, 2008-02-29, 2 VA (Not) 14/07

2 VA (Not) 14/07Obergericht29.02.2008

Regest

Die erneute Ausschreibung einer Notarstelle hat jedenfalls dann Vorrang vor der Aufforderung zur Bewerbung gemäß § 7 Abs. 7 BNotO, wenn konkrete Aussichten bestehen, dass sich geeignete Personen um die Stelle bewerben werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 VA (Not) 14/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-29

Aktenzeichen: 2 VA (Not) 14/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0229.2VA.NOT14.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Notarsenat

Normen: BNotO § 7 Abs. 7

Leitsätze

Die erneute Ausschreibung einer Notarstelle hat jedenfalls dann Vorrang vor der Aufforderung zur Bewerbung gemäß § 7 Abs. 7 BNotO, wenn konkrete Aussichten bestehen, dass sich geeignete Personen um die Stelle bewerben werden.

Tenor

Die Verfügung des Antragsgegners vom 13.06.2007 (Az. 3830 – ###) wird aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers. Im übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.