2 VA (Not) 24/07•Oberlandesgericht Köln, 2008-02-29, 2 VA (Not) 24/07
Oberlandesgericht Köln, 2008-02-29, 2 VA (Not) 24/07
2 VA (Not) 24/07Obergericht29.02.2008
Regest
1) Es erscheint zweifelhaft, ob die Aufforderung eines Notarassessors zur Bewerbung um eine bestimte Notarstelle vor ihrer Bestandskraft dazu führen kann, dass der Notarassessor bei der Bewerbung um andere Notarstellen nicht berücksichtigt wird oder hinter weiniger geeignete Bewerber zurücktreten muss. 2) Jedenfalls eine rechtswirdrige Aufforderung zur Bewerbung kann keine wie auch immer gartete "Sperrwirkung" entfalten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 VA (Not) 24/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-29
Aktenzeichen: 2 VA (Not) 24/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0229.2VA.NOT24.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Notarsenat
Normen: BNotO § 6; BNotO § 7 Abs. 7
Leitsätze
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Es erscheint zweifelhaft, ob die Aufforderung eines Notarassessors zur Bewerbung um eine bestimte Notarstelle vor ihrer Bestandskraft dazu führen kann, dass der Notarassessor bei der Bewerbung um andere Notarstellen nicht berücksichtigt wird oder hinter weiniger geeignete Bewerber zurücktreten muss.
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Jedenfalls eine rechtswirdrige Aufforderung zur Bewerbung kann keine wie auch immer gartete "Sperrwirkung" entfalten.
Tenor
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.10.2007 (3830 Düsseldorf – xxx) wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Bewerbung des Antragstellers vom 23.08.2007 neu zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers. Im übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.
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