6 AuslA 20-08-84HB•Oberlandesgericht Köln, 2008-02-29, 6 AuslA 20-08-84HB
Oberlandesgericht Köln, 2008-02-29, 6 AuslA 20-08-84HB
6 AuslA 20-08-84HBObergericht29.02.2008
Regest
1) Bei Auslieferungsersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist der Nichteintritt der Verjährung im ersuchenden Mitgliedsstaat keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Auslieferung. 2) Auf den Eintritt der Verjährung nach deutschem Recht kommt es nur im Falle konkurrierender Gerichtsbarkeit an ( § 9 Abs. 2 IRG).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA 20-08-84HB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-29
Aktenzeichen: 6 AuslA 20-08-84HB
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0229.6AUSLA20.08.84HB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
- Bei Auslieferungsersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist der
Nichteintritt der Verjährung im ersuchenden Mitgliedsstaat keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Auslieferung.
- Auf den Eintritt der Verjährung nach deutschem Recht kommt es nur im Falle konkurrierender Gerichtsbarkeit an ( § 9 Abs. 2 IRG).
Tenor
Gegen den türkischen Staatsangehörigen B.L. wird die Auslieferungshaft angeordnet.
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