Oberlandesgericht Köln, 2008-03-04, 2 Ws 678/07

2 Ws 678/07Obergericht04.03.2008

Regest

Ein nur wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlichen Verfahrenskosten in Betracht kommender Arrest darf nicht angeordnet werden, wenn er auf Antrag des Betroffenen gemäß § 11 d Abs. 3 StPO sogleich wieder aufzuheben wäre.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 678/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-04

Aktenzeichen: 2 Ws 678/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0304.2WS678.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Ein nur wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlichen Verfahrenskosten in Betracht kommender Arrest darf nicht angeordnet werden, wenn er auf Antrag des Betroffenen gemäß § 11 d Abs. 3 StPO sogleich wieder aufzuheben wäre.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

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