4 UF 119/07•Oberlandesgericht Köln, 2008-03-11, 4 UF 119/07
Oberlandesgericht Köln, 2008-03-11, 4 UF 119/07
4 UF 119/07Obergericht11.03.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 119/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-03-11
Aktenzeichen: 4 UF 119/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0311.4UF119.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 3.5.2007 - 40 F 219/06 AG Bonn - wird zurückgewiesen.
Von Amts wegen wird gemäß §§ 1666, 1666 a BGB der vorgenannte Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts Bonn bezüglich des Kindes P dahin abgeändert, dass das elterliche Personensorgerecht zwecks Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) und der psychotherapeutischen Gesundheitsfürsorge den verfahrensbeteiligten Eltern entzogen wird. Insoweit wird die elterliche Personensorge dem Jugendamt der Bundesstadt C (JA C) als Ergänzungspfleger übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Für die I. Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
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