Oberlandesgericht Köln, 2008-03-14, 15 U 154/07

15 U 154/07Obergericht14.03.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 U 154/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-14

Aktenzeichen: 15 U 154/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0314.15U154.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.07.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 207/05 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Ansprüchen der Eigentümer, über deren Grundstücke eine Energieversorgungsleitung der Klägerin mit den nachfolgend bezeichneten Lichtwellenleiter-Kabeln verläuft, insoweit freizustellen, als die Ansprüche auf den Vorschriften der §§ 57 Absatz 2 Satz 2 TKG (1996), 76 Absatz 2 Satz 2 TKG und auf der Nutzung dieser Kabel durch die Beklagte zu Zwecken der Telekommunikation beruhen:

(Grafik nur in Originaldatei vorhanden)

Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin mit 60 %, der Beklagten mit 40 % auferlegt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Jeder Partei wird nachgelassen, die gegen sie betriebene Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Summe abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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