2 Ws 134/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-03-26, 2 Ws 134/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-03-26, 2 Ws 134/08
2 Ws 134/08Obergericht26.03.2008
Regest
Nach § 51 Abs. 2 S. 3 StPO hat im Falle der nachträglichen Entschuldigung des Zeugen das Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat, über die Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnung zu entscheiden. Erst gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Eine solche Entscheidung kann aber auch in einer begründeten Nichtabhilfeentscheidung liegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 134/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-03-26
Aktenzeichen: 2 Ws 134/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0326.2WS134.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Nach § 51 Abs. 2 S. 3 StPO hat im Falle der nachträglichen Entschuldigung des Zeugen das Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat, über die Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnung zu entscheiden. Erst gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Eine solche Entscheidung kann aber auch in einer begründeten Nichtabhilfeentscheidung liegen.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
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