5 U 48/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-11-10, 5 U 48/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 48/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-10
Aktenzeichen: 5 U 48/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1110.5U48.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Februar 2008 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 122/07 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Krankentagegeldversicherung nach den Tarifen ETC 42 und ETC 91 unverändert fortbesteht,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.991,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 20.566,00 € seit dem 15.5.2007, aus weiteren 10.283,-- € seit dem 24.7.2007 und aus weiteren 16.142,-- € seit dem 12.12.2007 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 226,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.6.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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