Oberlandesgericht Köln, 2008-11-19, 2 Ws 463/08

2 Ws 463/08Obergericht19.11.2008

Regest

Eine nach § 88 S.2 in Verb. mit § 11 BRAGO in Betracht kommende Gebührenerhöhung für die Tätigkeit des anwaltlichen Beistands eines Verfallsbeteiligten muß zu den Gebühren des Wahlverteidigers des Angeklagten in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 463/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-19

Aktenzeichen: 2 Ws 463/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1119.2WS463.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Eine nach § 88 S.2 in Verb. mit § 11 BRAGO in Betracht kommende Gebührenerhöhung für die Tätigkeit des anwaltlichen Beistands eines Verfallsbeteiligten muß zu den Gebühren des Wahlverteidigers des Angeklagten in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Tenor

  1. Der Beschwerdeführerin werden - unter Verwerfung der sofortigen Beschwerde im übrigen - über die in dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Beträge hinaus notwendige Auslagen iHv weiteren 17.560 € (i.W. siebzehntausendfünfhundertsechzig) nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 14.12.2004 aus der Staatskasse erstattet.

  2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 4/5 ermäßigt.

Die der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/5 der Staatskasse auferlegt, während sie im übrigen von ihr selbst zu tragen sind.

  1. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 92.470,75 € festgesetzt.

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