Oberlandesgericht Köln, 2008-12-11, 18 U 190/05

18 U 190/05Obergericht11.12.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 190/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-11

Aktenzeichen: 18 U 190/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1211.18U190.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Restitutionsklage der Beklagten wird das Urteil des Bundesge-richtshofs vom 15.11.2004 (Az. II ZR 299/02) aufgehoben.

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.09.2000 (Az. 87 O 109/99) wird die Klage des Klägers abgewiesen und auch die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 610.952,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.10.2005 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die auf Erstattung gemäß § 717 Abs. 3 ZPO analog gerichtete (Wider-) Klage der Beklagten abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich des Vorprozesses, des Wiederaufnahmeverfahrens und des Erstattungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt, der auch die außergerichtlichen Kosten der Streit-helfer zu 1. und 2. trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstre-ckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin zu 1. bzw. der Streithelfer zu 2. als Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von dem jeweiligen Vollstreckungsgläubiger zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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