Oberlandesgericht Köln, 2008-12-19, 2 Ws 626/08

2 Ws 626/08Obergericht19.12.2008

Regest

1. Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste Instanz anzurechnen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 03.06.2008 - 2 Ws 207/08 -) 2. In Strafsachen ist das gleiche Strafverfahren gebührenrechtlich stets als die gleiche Angelegenheit anzusehen. Die Pauschale nach VV 7002 kann daher für das gesamte erstinstanzliche Verfahren nur einmal beansprucht werden. 3. Zur (hier verneinten) Erforderlichkeit von Geschäftsreisen (hier : Tatortbesichtigung durch den Pflichtverteidiger; Aufsuchen des Berichterstatters zur Erörterung einer Haftverschonung)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 626/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-12-19

Aktenzeichen: 2 Ws 626/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1219.2WS626.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

  1. Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste Instanz anzurechnen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 03.06.2008 - 2 Ws 207/08 -)

  2. In Strafsachen ist das gleiche Strafverfahren gebührenrechtlich stets als die gleiche Angelegenheit anzusehen. Die Pauschale nach VV 7002 kann daher für das gesamte erstinstanzliche Verfahren nur einmal beansprucht werden.

  3. Zur (hier verneinten) Erforderlichkeit von Geschäftsreisen (hier : Tatortbesichtigung durch den Pflichtverteidiger; Aufsuchen des Berichterstatters zur Erörterung einer Haftverschonung)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts B. vom 10.11.2008 - 22 KLs 15/08 - , mit dem die Erinnerung des Pflichtverteidigers vom 30.10.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts B. vom 24.10.2008 zurückgewiesen worden ist, wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet ( § 56 Abs.2 RVG ) .

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