2 Ws 626/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-12-19, 2 Ws 626/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-12-19, 2 Ws 626/08
2 Ws 626/08Obergericht19.12.2008
Regest
1. Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste Instanz anzurechnen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 03.06.2008 - 2 Ws 207/08 -) 2. In Strafsachen ist das gleiche Strafverfahren gebührenrechtlich stets als die gleiche Angelegenheit anzusehen. Die Pauschale nach VV 7002 kann daher für das gesamte erstinstanzliche Verfahren nur einmal beansprucht werden. 3. Zur (hier verneinten) Erforderlichkeit von Geschäftsreisen (hier : Tatortbesichtigung durch den Pflichtverteidiger; Aufsuchen des Berichterstatters zur Erörterung einer Haftverschonung)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 626/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-19
Aktenzeichen: 2 Ws 626/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1219.2WS626.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
-
Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste Instanz anzurechnen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 03.06.2008 - 2 Ws 207/08 -)
-
In Strafsachen ist das gleiche Strafverfahren gebührenrechtlich stets als die gleiche Angelegenheit anzusehen. Die Pauschale nach VV 7002 kann daher für das gesamte erstinstanzliche Verfahren nur einmal beansprucht werden.
-
Zur (hier verneinten) Erforderlichkeit von Geschäftsreisen (hier : Tatortbesichtigung durch den Pflichtverteidiger; Aufsuchen des Berichterstatters zur Erörterung einer Haftverschonung)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts B. vom 10.11.2008 - 22 KLs 15/08 - , mit dem die Erinnerung des Pflichtverteidigers vom 30.10.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts B. vom 24.10.2008 zurückgewiesen worden ist, wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet ( § 56 Abs.2 RVG ) .
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.