2 W 127/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-12-30, 2 W 127/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-12-30, 2 W 127/08
2 W 127/08Obergericht30.12.2008
Regest
1. Zur Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs als Mittel der "Konfliktvertretung" im Zivilprozess 2. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient der Tatsachenfeststellung. Entgegen Schneider (NJW 2008, 491 f.) ist es deshalb nicht Aufgabe des abgelehnten Richters, in seiner Erklärung das Vorbringen des Ablehnungsgesuchs "zu würdigen". 3. Soweit sich das Ablehnungsgesuch auf den Inhalt einer Entscheidung des abgelehnten Richters stützt, ist eine dienstliche Äußerung dieses Richters nicht veranlasst. Denn insoweit würde die dienstliche allein auf eine nachträgliche Rechtfertigung der jeweiligen Entscheidung hinauslaufen und könnte deshalb zur Entscheidung über das Gesuch nichts beitragen (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2008, 140 f.)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 127/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-30
Aktenzeichen: 2 W 127/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:1230.2W127.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 3, 46 Abs. 2, 47 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; BRAO § 1
Leitsätze
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Zur Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs als Mittel der "Konfliktvertretung" im Zivilprozess
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Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient der Tatsachenfeststellung. Entgegen Schneider (NJW 2008, 491 f.) ist es deshalb nicht Aufgabe des abgelehnten Richters, in seiner Erklärung das Vorbringen des Ablehnungsgesuchs "zu würdigen".
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Soweit sich das Ablehnungsgesuch auf den Inhalt einer Entscheidung des abgelehnten Richters stützt, ist eine dienstliche Äußerung dieses Richters nicht veranlasst. Denn insoweit würde die dienstliche allein auf eine nachträgliche Rechtfertigung der jeweiligen Entscheidung hinauslaufen und könnte deshalb zur Entscheidung über das Gesuch nichts beitragen (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2008, 140 f.)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) vom 8. Dezember 2008 gegen den Beschluß der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. November 2008
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22 O 74/04 -, in diesem Beschluß des Landgerichts Köln selbst als Beschluß der
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- ZK - bezeichnet, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 2) zu tragen.
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