8 W 127/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-01-05, 8 W 127/08
Oberlandesgericht Köln, 2009-01-05, 8 W 127/08
8 W 127/08Obergericht05.01.2009
Regest
Eine Herausgabe von Buchführungsunterlagen im Wege der einstweiligen Verfügung scheidet aus, wenn der Antragsteller beim Steuerberater Einsicht in die Unterlagen nehmen und Kopien für seine Zwecke fertigen kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 W 127/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-05
Aktenzeichen: 8 W 127/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0105.8W127.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: § 66 Abs. IV StBG
Leitsätze
Eine Herausgabe von Buchführungsunterlagen im Wege der einstweiligen Verfügung scheidet aus, wenn der Antragsteller beim Steuerberater Einsicht in die Unterlagen nehmen und Kopien für seine Zwecke fertigen kann.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24.11.2008 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.11.2008 - 15 O 421/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
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