Oberlandesgericht Köln, 2009-01-07, 2 Ws 640-641/08

2 Ws 640-641/08Obergericht07.01.2009

Regest

Zur Wahrung des Gebots des gesetzlichen Richters ist erforderlich, dass über Haftfragen - abgesehen von dem gesetzlich geregelten Fall der Haftprüfung bei der Urteilsfällung (§§ 268 b und 120 Abs. 1 S. 2 StPO) - stets außerhalb der mündlichen Verhandlung nur durch die Berufsrichter entschieden wird ( Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats, SenE vom 13.2.1998, NStZ 98, 419 )

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 640-641/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-07

Aktenzeichen: 2 Ws 640-641/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0107.2WS640.641.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Zur Wahrung des Gebots des gesetzlichen Richters ist erforderlich, dass über Haftfragen - abgesehen von dem gesetzlich geregelten Fall der Haftprüfung bei der Urteilsfällung (§§ 268 b und 120 Abs. 1 S. 2 StPO) - stets außerhalb der mündlichen Verhandlung nur durch die Berufsrichter entschieden wird ( Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats, SenE vom 13.2.1998, NStZ 98, 419 )

Tenor

Die Beschwerde der Angeklagten I. K. gegen den Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 18.11.2008 wird auf deren Kosten verworfen.

Der Beschluss vom 7.10.2008 betreffend den Angeklagten S. K. wird aufgehoben. Insoweit wird das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend S. K. und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

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