6 U 116/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-01-09, 6 U 116/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 116/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-09
Aktenzeichen: 6 U 116/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0109.6U116.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Mai 2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 62/07 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,00 € und des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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