17 W 201/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-01-14, 17 W 201/08
Oberlandesgericht Köln, 2009-01-14, 17 W 201/08
17 W 201/08Obergericht14.01.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 201/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-14
Aktenzeichen: 17 W 201/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0114.17W201.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem Landgericht Köln vom 26.03.2008 sowie der teilabhelfende Beschluss vom 18.06.2008 teilweise abgeändert.
Aufgrund des Urteils der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 24.07.2007 sind von der Beklagten weitere 70,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.09.2007 an die Klägerin zu erstatten.
Der Rechtspfleger bei dem Landgericht Köln wird angewiesen, nunmehr umgehend über das Kostenfestsetzungsgesuch der Klägerin betreffend die Reisekosten ihres Prokuristen infolge der Teilnahme an den Gerichtsterminen vom 18.02.2003, 11.07.2003, 30.09.2003, 09.03.2004 und 26.06.2007 zu entscheiden.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Rechtspfleger bei dem Landgericht Köln zu entscheiden.
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