18 U 205/07•Oberlandesgericht Köln, 2009-01-15, 18 U 205/07
Oberlandesgericht Köln, 2009-01-15, 18 U 205/07
18 U 205/07Obergericht15.01.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 205/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-15
Aktenzeichen: 18 U 205/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0115.18U205.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: AktG §§ 311 ff.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 O 214/06 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.11.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 O 214/06 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Nebenintervenienten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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