19 U 63/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-01-23, 19 U 63/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 63/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-23
Aktenzeichen: 19 U 63/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0123.19U63.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 17.04.2008 - 86 O 44/06 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 274.166,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % vom 01.11.2002 bis zum 28.05.2003 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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