11 U 228/05•Oberlandesgericht Köln, 2009-01-28, 11 U 228/05
Oberlandesgericht Köln, 2009-01-28, 11 U 228/05
11 U 228/05Obergericht28.01.2009
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 228/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-28
Aktenzeichen: 11 U 228/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0128.11U228.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 41.084,76 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, soweit es nicht durch den Ab-schluss des Teil-Vergleichs seine Erledigung gefunden hat - das am 23.11.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Az. 4 O 369/99 - teilweise wie folgt abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verur-teilt, an die Klägerin 59.966,86 € nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank vom 12.12. bis 31.12.1998 und in Höhe von 1 % über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität (SRF) seit dem 01.01.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 96 % und die Beklagte zu 4 %; ausgenommen hiervon sind die Kosten des durch Beschluss vom 25.10.2006 festgestellten Teil-Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweiligen Schuldner können die Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit durch den jeweiligen Gläubiger in gleicher Höhe geleistet wird.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.