2 Ws 31/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-01-28, 2 Ws 31/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-01-28, 2 Ws 31/09
2 Ws 31/09Obergericht28.01.2009
Regest
Die Überschreitung der Frist des § 118 Abs. 5 StPO zwingt nicht zu einer Haftentlassung des Beschuldigten. Sie kann ggfs mit der (Untätigkeits-)Beschwerde angefochten werden
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 31/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-28
Aktenzeichen: 2 Ws 31/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0128.2WS31.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Die Überschreitung der Frist des § 118 Abs. 5 StPO zwingt nicht zu einer Haftentlassung des Beschuldigten. Sie kann ggfs mit der (Untätigkeits-)Beschwerde angefochten werden
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass dringender Tatverdacht hinsichtlich sechs Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge besteht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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