18 U 19/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-01-29, 18 U 19/08
Oberlandesgericht Köln, 2009-01-29, 18 U 19/08
18 U 19/08Obergericht29.01.2009
Regest
Die Beweislast für die Erfüllung der Stammeinlagenverpflichtung liegt grundsätzlich beim Gesellschafter. Dies gilt aber nicht, wenn dieser gemäß § 24 GmbHG auf Einzahlung der Stammeinlage eines ausgeschlossenen Mitgesellschafters in Anspruch genommen wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 19/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-29
Aktenzeichen: 18 U 19/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0129.18U19.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: GmbHG § 24
Leitsätze
Die Beweislast für die Erfüllung der Stammeinlagenverpflichtung liegt grundsätzlich beim Gesellschafter. Dies gilt aber nicht, wenn dieser gemäß § 24 GmbHG auf Einzahlung der Stammeinlage eines ausgeschlossenen Mitgesellschafters in Anspruch genommen wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 O 12/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 24.542,01 € festgesetzt.
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