Oberlandesgericht Köln, 2009-01-29, 18 U 19/08

18 U 19/08Obergericht29.01.2009

Regest

Die Beweislast für die Erfüllung der Stammeinlagenverpflichtung liegt grundsätzlich beim Gesellschafter. Dies gilt aber nicht, wenn dieser gemäß § 24 GmbHG auf Einzahlung der Stammeinlage eines ausgeschlossenen Mitgesellschafters in Anspruch genommen wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 19/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-29

Aktenzeichen: 18 U 19/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0129.18U19.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: GmbHG § 24

Leitsätze

Die Beweislast für die Erfüllung der Stammeinlagenverpflichtung liegt grundsätzlich beim Gesellschafter. Dies gilt aber nicht, wenn dieser gemäß § 24 GmbHG auf Einzahlung der Stammeinlage eines ausgeschlossenen Mitgesellschafters in Anspruch genommen wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 O 12/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 24.542,01 € festgesetzt.

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