AuslS 9/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-02-02, AuslS 9/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-02-02, AuslS 9/09
AuslS 9/09Obergericht02.02.2009
Regest
Ein ausländisches (hier : türkisches) Rechtshilfeersuchen um richterliche Vernehmung setzt voraus, dass der Sachverhalt, zu dem die Vernehmung erfolgen soll, nach der vorgelegten Übersetzung ins Deutsche so weit verständlich ist, dass eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Personen möglich ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — AuslS 9/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-02
Aktenzeichen: AuslS 9/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0202.AUSLS9.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Ein ausländisches (hier : türkisches) Rechtshilfeersuchen um richterliche Vernehmung setzt voraus, dass der Sachverhalt, zu dem die Vernehmung erfolgen soll, nach der vorgelegten Übersetzung ins Deutsche so weit verständlich ist, dass eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Personen möglich ist.
Tenor
Die Leistung der Rechtshilfe, um die das 1. Strafgericht in F./Türkei ersucht hat, ist unzulässig.
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