2 Ws 23/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-02-04, 2 Ws 23/09
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 23/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-04
Aktenzeichen: 2 Ws 23/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0204.2WS23.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
I.
Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert :
Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus
dem Urteil des Landgerichts Köln vom 15.12.2006 –109 -10/06-
wird mit Wirkung zum
- Februar 2009
zur Bewährung ausgesetzt.
Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.
Der Verurteilte hat sich während der Bewährungszeit straffrei
zu führen.
Dem Verurteilten wird die Weisung erteilt, unter der Anschrift
J. Wohnung zu nehmen und die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Bonn über jeden Wohnungswechsel während der
Bewährungszeit unverzüglich zu unterrichten.
Dem Verurteilten wird die Auflage erteilt, monatlich einen
Geldbetrag von 100,- € an das
Finanzamt T. auf das Konto Nr. XXX
bei der Bundesbank L., BLZ XXX
zu zahlen, beginnend ab dem Monat März 2009.
I.
Die Zahlungen sind der Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Bonn zum Aktenzeichen 52 StVK 438/08
halbjährlich unaufgefordert nachzuweisen, erstmals zum
01.07.2009.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem
Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen
trägt die Staatskasse.
III.
Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung ( § 268
a Abs. 3 StPO) wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt
F. übertragen.
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